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Finanzieller Engpass durch Corona? So schieben Sie Zahlungen auf
26.05.2020 - Sehr viele Menschen sind in der einen oder anderen Weise von der Corona-Krise betroffen: Ob nun durch Kurzarbeit oder Auftragseinbrüche, Jobverlust oder geschlossene Geschäfte. Die finanziellen Einbußen treffen jeden von ihnen empfindlich und sind schwer abzufedern.
Weil eine Anzahl von Bürger*innen sogar fürchten mussten, die Wohnung zu verlieren oder irgendwann ohne Strom dazusitzen, wurden am 1. April 2020 Regelungen eingeführt, die es erlauben, Kreditraten und andere Verbindlichkeiten unter bestimmten Umständen aufzuschieben. Außerdem ist es Vermietern nicht erlaubt, ihren Mietern wegen eines Mietrückstandes zu kündigen.
Welche Zahlungen können Sie aufschieben?
Für drei Monate (ab April) dürfen Sie nach Art. 240 § 1 EGBGB Abschläge und Rechnungen für Strom, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser und Ihre monatlichen Rechnungen für Telefon und Internetanschluss auf Eis legen, ohne fürchten zu müssen, von Ihrer Energieversorgung oder dem Telefon/Internet abgeklemmt zu werden.
Angemessene Daseinsvorsorge: Gesichert
Zählt eine vereinbarte Leistung zur »angemessenen Daseinsvorsorge« und handelt es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, kommt auch hier eine Stundung der Beiträge in Betracht.
»Dauerschuldverhältnis« heißt: Der Vertrag läuft eine bestimmte Zeit und ist mit regelmäßigen Leistungen und Zahlungen verbunden. Hierzu gehören Pflichtversicherungen wie die Krankenvollversicherung oder die private Pflegeversicherung.
Unter Umständen betrifft dies auch die Kfz-Versicherung: Der Betrieb Ihres Fahrzeugs zählt nämlich zur angemessenen Daseinsvorsorge, wenn Sie beispielsweise auf dem Land leben und ohne das Auto nicht einkaufen, zum Arzt oder zu Ihrer Arbeitsstelle gelangen können.
Stundung auf Anfrage
Auch bei anderen Versicherungsverträgen kann Ihnen ein zinsfreier Aufschub gewährt werden, hierfür müssen Sie nur einen formlosen Antrag schreiben.
- So stundet die Württembergische LV Zahlungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung
- die Nürnberger gewährt bis zum 31. Juli Aufschub bei Verträgen für Berufsunfähigkeit, Grundfähigkeit und Schutz bei schweren Krankheiten
- die HDI stundet Lebensversicherungsbeiträge (bis 31. Dezember) sowie Beiträge zur Sach-, Schaden- und Unfallversicherung (bis 30. September)
- die R&V lässt Risiko- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Verträge zum Aufbau von Vermögen und Altersvorsorge (bis zu 6 Monate) aufschieben.
Auch bei gestundeter Zahlung bleibt der Versicherungsschutz natürlich bestehen.
Fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach, für welche Verträge ein Aufschub von Beitragszahlungen möglich ist.
Achtung: Die Beiträge sind nur aufgeschoben, nicht aufgehoben! Sie müssen also nach Ablauf der jeweiligen Stundungsfrist nachzahlen. Deshalb sollten Sie vorab mit Ihrer Versicherung klären, ob dies auf einmal geschehen muss oder ob eine Ratenzahlung möglich ist.
Gesetzliche Voraussetzungen für die Stundung
- Der jeweilige Vertrag bei Ihrem Energieversorger, Telekommunikationsunternehmen oder Versicherer muss vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sein
- Sie erleiden aufgrund der Corona-Krise wirtschaftliche Einbußen
- Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht mehr angemessen bestreiten
Ihre Zahlungen können Sie bis zum 30. Juni 2020 aufschieben. Danach kann und wird Ihr Vertragspartner die ausstehenden Beträge einfordern und kann Ihren Vertrag kündigen, falls Sie nicht zahlen können.
Das Unternehmen darf nicht: Verzugszinsen oder Mahngebühren für die Monate April bis Juni berechnen oder gerichtlich gegen Sie vorgehen bzw. ein Inkassobüro einschalten, denn rechtlich gesehen sind Sie nicht im Zahlungsverzug!
Zahlungsaufschub für Kleinstunternehmen
Wenn Sie weniger als zehn Angestellte beschäftigen und bis zu 2 Mio. Umsatz-/Bilanzsumme haben, können Sie ebenfalls Zahlungen aufschieben.
Hierbei kommen Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen in Betracht, die Sie benötigen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. (Energie, Wasser, Telekommunikation, Versicherungen).
Die Verträge müssen vor dem Stichtag (8.März) geschlossen worden sein.
Mieten und Kündigungsschutz
Sie sollten Ihrem Vermieter ausdrücklich mitteilen, dass Sie Ihre Miete derzeit nicht zahlen können. In den drei Monaten von April bis Juni darf er Ihnen die Wohnung nicht kündigen. Sie haben dann Zeit bis Juni 2022, die Miete für April, Mai und Juni 20 zu zahlen. Auch in dieser Zeit genießen Sie Schutz vor einer Kündigung aufgrund des Mietrückstands.
Ihr Vermieter darf Ihnen aber Verzugszinsen für die Zeit bis zur Zahlung berechnen. Üblich sind zurzeit ca. 4 Prozent.
Eine ähnliche Regelung gilt auch für gewerbliche Mietverträge und für Pachtverträge.
Kreditraten stunden
Für die drei Kernmonate April bis Juni können Sie Zinsen, Tilgungsraten oder Rückzahlungen für Ratenkredite oder Bausparverträge stunden lassen (Art. 240 § 3 EGBGB).
Diese Raten müssen Sie dann nicht zusätzlich zu den regulären Zahlungen stemmen, sondern sie werden »angehängt« - die Zeit bis zum Ende Ihres Kredites verlängert sich entsprechend. In dieser Zeit darf Ihre Bank Ihnen nicht kündigen, und eine Verlängerung der Maßnahme über die drei Monate hinaus wird in Erwägung gezogen.
Das Gesetz greift bei Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden.
Auch hierfür müssen Sie außergewöhnliche Einnahmeausfälle aufgrund von Corona verzeichnen und dementsprechend Ihren Lebensunterhalt nicht mehr angemessen finanzieren können.
Stellen Sie nicht einfach die Zahlung ein, sondern kontaktieren Sie vorher Ihre Bank. Viele Banken bieten die Stundungsaufträge online an.
Achtung: Das Gesetz sieht zwar keine weitere Verzinsung der gestundeten Zeit vor, aber die Bank kann andere Lösungen finden. Deshalb sollten Sie unbedingt auf die Bedingungen achten, zu denen Ihr Institut die Stundung anbietet.
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